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Am 16. Dezember 2025 hat das Europäische Parlament das sog. „Content Proposal“ zur Änderung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) verabschiedet. Künftig sind deutlich weniger Unternehmen im Anwendungsbereich beider Richtlinien. Die in Deutschland bis Jahresende geplante Umsetzung der CSRD ist vom Tisch. Somit gelten weiterhin die alten Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Auf EU-Ebene hat sich in Sachen Erleichterungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung etwas getan: Durch die Änderungsrichtlinie unterliegen Unternehmen und Konzerne künftig nur noch dann der Berichtspflicht, wenn sie im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmende beschäftigen und im jeweiligen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von mehr als 450 Mio. EUR erzielen. Die neuen Schwellenwerte gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Für Unternehmen der sogenannten „Wave 1“, die bislang bereits berichtspflichtig waren bzw. gewesen wären, künftig jedoch nicht mehr unter die CSRD fallen, sieht die Änderungsrichtlinie ein Wahlrecht für die Mitgliedstaaten vor. Danach können sie die betroffenen Unternehmen für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von den Berichtspflichten befreien. Der deutsche Gesetzgeber hatte dies in seinem im September veröffentlichten Regierungsentwurf bereits antizipiert und eine entsprechende Befreiung vorgesehen. Die Verabschiedung des Umsetzungsgesetzes war bis zum Jahresende geplant, wird aber nicht mehr erfolgen. Daher besteht auch für das Geschäftsjahr 2025 in Deutschland generell keine Berichtspflicht nach CSRD.
Die bisher gemäß CSRD vorgesehenen branchenspezifischen Berichtspflichten werden mit der Änderungsrichtlinie freiwillig anwendbar.
Auch der Anwendungsbereich der CSDDD wird deutlich eingegrenzt. Diese gilt nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Arbeitnehmenden und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR. Darüber hinaus gibt es auch inhaltliche Änderungen: beispielsweise entfällt die bislang vorgesehene Pflicht zur Erstellung eines Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels. Die Frist für die Umsetzung der CSDDD in nationales Recht wird auf Juli 2028 verschoben. Ab 2029 sollen Unternehmen dann die neuen Regeln anwenden.
Die formale Zustimmung des Rats der Europäischen Union zur Änderungsrichtlinie steht noch aus. Sie tritt am 20. Tag nach ihrer für März 2026 erwarteten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäische Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben anschließend ein Jahr Zeit, die geänderten Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.
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