Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mittels Allgemeinverfügung den Schwellenwert für die Meldepflichten von Eigengeschäften erhöht. Ab 1. Januar 2026 müssen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie deren Angehörige Eigengeschäfte erst melden, wenn diese innerhalb eines Kalenderjahres kumuliert den Wert von 50.000 EUR überschreiten.
Den Meldepflichten zu den sogenannten Directors’ Dealings, also Eigengeschäften von Führungskräften, liegen die Regeln der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) zugrunde. Bislang galt die Meldepflicht für Eigengeschäfte ab einer kumulierten Summe von 20.000 Euro innerhalb eines Jahres.
Die Regelungen der MAR wurden zum 4. Dezember 2024 im Rahmen des sogenannten EU Listing Acts geändert. Dieses Gesetzespaket verfolgt das Ziel, die Kosten einer Börsennotierung für Unternehmen zu senken. Im Zuge dessen wurden die nationalen Behörden ermächtigt, die Meldeschwelle für Eigengeschäfte auf bis zu 50.000 Euro zu erhöhen. Die BaFin hat diese Möglichkeit nun genutzt. Begründung: Durch die Anhebung des Schwellenwerts solle unter Berücksichtigung der aktuellen Marktbedingungen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grad der Transparenz und der Anzahl der Mitteilungen geschaffen werden.
Die BaFin erwartet durch diesen Schritt eine Reduktion der Meldungen um bis zu ein Drittel – was den administrativen Aufwand für Führungskräfte und Emittenten deutlich reduzieren soll. Die Analyse bisheriger Meldedaten zeige, dass die Mediane der gemeldeten Jahresvolumina konstant über 100.000 Euro lagen. Damit bleibe auch nach der Erhöhung des Schwellenwerts ein erheblicher Teil der Eigengeschäfte meldepflichtig und transparent.
Die Definition meldepflichtiger Eigengeschäfte bleibt unverändert. Sie umfassen den Handel mit Finanzinstrumenten wie Aktien, Anleihen oder Derivaten, die vom betreffenden Unternehmen ausgegeben wurden und entweder an einem regulierten Markt oder mit Zustimmung des Unternehmens außerbörslich gehandelt werden. Außerdem unterliegen auch Transaktionen im Rahmen von Vergütungsprogrammen sowie Schenkungen und Erbschaften der Meldepflicht.
Erfasst sind zudem Geschäfte von Personen, die den Führungskräften nahestehen – etwa Ehepartner und mit ihnen in enger Beziehung stehende juristische Personen, treuhänderisch tätige Einrichtungen oder Personengesellschaften. Emittenten müssen die Geschäfte spätestens drei Geschäftstage nach Durchführung innerhalb der EU über ein geeignetes Medium veröffentlichen und an das Unternehmensregister übermitteln.
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