Aufsicht bleibt Pflicht

Aufsichtsrat muss Vorstand auch bei inaktiven Gesellschaften überwachen – Berichtspflichten bleiben bestehen

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Die Pflicht des Vorstands einer Aktiengesellschaft zur regelmäßigen Berichterstattung an den Aufsichtsrat gilt auch dann fort, wenn die Gesellschaft keine Geschäfte tätigt. Das hat der Bundesgerichtshof (BHG) in einem Urteil vom 14. Oktober 2025 (II ZR 78/24) klargestellt. Zugleich betont das Gericht die Verantwortung des Aufsichtsrats, diese Berichterstattung einzufordern und auszuwerten.

Dem Urteil lag eine Schadensersatzklage gegen den ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft zugrunde. Die Gesellschaft hatte über längere Zeit keine operative Tätigkeit ausgeübt, nahm später jedoch satzungswidrige Grundstücksgeschäfte auf. In einem solchen Fall muss der Aufsichtsrat eingreifen, so der BGH. Das Argument, dass dies dem Aufsichtsrat gar nicht möglich war, weil er über die Geschäfte nicht informiert war, lässt der BGH nicht gelten.

Vielmehr stellt das Gericht klar, dass und welche Pflichten für Vorstand und Aufsichtsrat bei zeitweiligem Stillstand der Geschäftstätigkeit fortbestehen:

  • Fortbestehende Überwachungspflicht: Der Aufsichtsrat ist nach § 111 Abs. 1 AktG verpflichtet, den Vorstand fortlaufend zu überwachen, auch wenn die Gesellschaft keine Geschäfte tätigt.
  • Gegenstand der Vorstandsberichte: Zu der Berichterstattung zum Gang der Geschäfte und zur Lage der Gesellschaft im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG gehört auch die Information darüber, ob die Geschäftstätigkeit eingestellt ist, wieder aufgenommen wird, oder auf neue Geschäftsfelder ausgeweitet werden soll.
  • Berichtsfrequenz: Die Berichte sind mindestens vierteljährlich zu erstatten (§ 90 Abs. 2 Nr. 3 AktG). Diese Mindestfrequenz ist zwingendes Recht und kann nicht aufgehoben oder eingeschränkt werden und gilt auch, wenn es wenig oder nichts inhaltlich zu berichten gilt.
  • Bringschuld des Vorstands: Die Berichts- und Informationspflichten treffen zunächst den Vorstand. Der Aufsichtsrat kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass Berichte nicht oder nur unzureichend vorgelegt wurden.
  • Holschuld des Aufsichtsrats: Erscheinen Berichte unklar, unvollständig oder bleiben sie aus, hat der Aufsichtsrat vielmehr darauf hinzuwirken, die für seine Überwachung erforderlichen Informationen zu erhalten. Diese Pflicht trifft nicht nur das Gremium, sondern jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied.
  • Keine anderen Regeln aufgrund Beschlussunfähigkeit: Ist der Aufsichtsrat beschlussunfähig (im vorliegenden Fall, weil zwei von drei Mitglieder ihr Mandat niedergelegt hatten), entbindet dies die verbleibenden Mitglieder nicht von ihren gesetzlichen Pflichten.
  • Keine Beschränkung auf informelle Auskünfte: Es genügt nicht, die Überwachung allein auf informelle oder zufällige mündliche Auskünfte des Vorstands zu stützen.

Der BGH macht zudem erneut die Regelungen zur Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern deutlich. Danach müssen beklagte Aufsichtsratsmitglieder ihrerseits darlegen und beweisen, dass sie ihre Pflichten nicht verletzt haben oder dass sie an der Nichterfüllung jedenfalls kein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft.

Für den konkreten Fall zweifelt der BGH daran, dass der Beklagte nicht schuldhaft gehandelt hat. Dementsprechend wurde das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Das gesamte Urteil finden Sie hier.

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