Noch ein Ausschuss?

Neuer Referentenentwurf zur CSRD-Umsetzung – Optionaler Nachhaltigkeitsprüfungsausschuss vorgesehen

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Am 10. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) seinen Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht. Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hatte es hierzu ein Gesetzgebungsverfahren gegeben, das jedoch nicht abgeschlossen wurde. Der neue Entwurf knüpft in weiten Teilen daran an, enthält aber auch Neuerungen – etwa zu Erstanwendungszeitpunkten und zur Ausschussbildung im Aufsichtsrat.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 1.000 Beschäftigten erstmals für das Geschäftsjahr 2025 zu Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet werden. Anknüpfend an die „Omnibus-Initiative“ der EU-Kommission sollen alle weiteren grundsätzlich berichtspflichtigen Unternehmen (sog. „zweite und dritte Welle sowie Unternehmen der ersten Welle mit 501 bis 1.000 Beschäftigten) erst ab 2027 bzw. 2028 einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen.

Für die Befassung der Organe mit dem Nachhaltigkeitsbericht soll nach dem Entwurf das gelten, was bereits im letzten Gesetzgebungsverfahren geplant war: Der Vorstand ist für die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts als Teil des Lageberichts verantwortlich. Der Aufsichtsrat hat den Bericht entsprechend zu prüfen.

Dabei soll sich der Aufsichtsrat laut Referentenentwurf entweder durch den Prüfungsausschuss oder einen gesonderten „Nachhaltigkeitsprüfungsausschuss“ unterstützen lassen. Letzterer findet sich in dem aktuellen Referentenentwurf zum ersten Mal und würde denselben Anforderungen unterliegen wie der Prüfungsausschuss. Laut BMJV soll damit eine effiziente Aufgabenteilung innerhalb des Aufsichtsrates erreicht und Doppelarbeit vermieden werden – insbesondere dann, wenn Nachhaltigkeitsprüfer und Abschlussprüfer nicht identisch sind.

Hinsichtlich des Inhalts des Nachhaltigkeitsberichts sieht auch der neue Gesetzentwurf ganz überwiegend eine 1:1-Umsetzung der CSRD in ihrer bisherigen Fassung vor. Die noch nicht abgeschlossenen Überlegungen der EU-Kommission zu inhaltlichen Vereinfachungen greift der Entwurf noch nicht auf.

Den aktuellen Referentenentwurf finden Sie hier.

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